Stromordnung

image_print

  1. Grundlagen
    Der Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V. ist Anschlussnehmer der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH für den Stromanschluss am Hausanschlusskasten. Das Eigentum der DREWAG endet an den Sicherungsunterteilen im Hausanschlusskasten.
    Die Kabelverbindung vom Hausanschlusskasten zum Hauptzählerschrank, der Hauptzählerschrank und das Stromversorgungsnetz bis einschließlich der Kabelanschlusskästen sind Vereinseigentum.
    Die Zuleitungen von den Kabelanschlusskästen zu den Gartenlauben einschließlich der Unter-zähler und der Inneninstallation sind Eigentum der jeweiligen Unterpächter.
    Die vorliegende Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder bei der Errich-tung, der Erweiterung und beim Betrieb der Stromversorgungsanlagen.
  2. Errichtung, Erweiterung und ordnungsgemäßer Betrieb der Stromversorgungsanlagen
    2.1 Forderungen an die Anlagen
    Alle elektrischen Anlagen dürfen ausnahmslos nur durch berechtigte Hersteller errichtet oder erweitert werden. Auch die Instandhaltung der aktiven Teile der Anlage und des Schutzsystems ist nur berechtigten Herstellern gestattet.
    Es wird festgelegt:
    • Zugang zu den Kabelanschlusskästen haben nur berechtigte Hersteller.
    • Neuanschlüsse und Anlagenerweiterungen sind nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Vor Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Anlage ist dem Vorstand die schriftliche Bestätigung des berechtigten Herstellers mit Prüfprotokoll zu übergeben.
    • Die Unterpächter sind für den Erhalt des betriebssicheren Zustandes der in ihrem Ei-gentum stehenden elektrischen Anlage ab Anschlusspunkt im Kabelanschlusskasten selbst verantwortlich. Der Kleingärtnerverein als Anschlussnehmer der DREWAG haftet nicht für Schäden, die sich aus fehlerhaften Anlagen der Unterpächter ergeben.
    • Die Betriebsspannung beträgt 230 V Wechselstrom. Als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannung ist für bestehende Anlagen die Nullung zugelassen. Für Anlagen-erweiterungen und Neuanlagen ist die Fehlerstrom-Schutzschaltung einzusetzen.
    2.2 Energiebezug, Messung und Abrechnung
    Die Gesamtanlage ist unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors so ausgelegt worden, dass je Garten eine Leistung von maximal 2 kW abgenommen werden kann. Zur ord-nungsgemäßen Verrechnung der Energiekosten sind die einzelnen Anlagen der Unterpächter über Unterzähler anzuschließen. Grundlage der Rechnungslegung an die Unterpächter sind die geltenden Preise der DREWAG im Bezugsjahr. Der Preis wird aus den Arbeitspreis für die ver-brauchten Kilowattstunden sowie Leistungs- und Verrechnungspreis für den Anschluss und die Messung gebildet.
    Für die Komponente Arbeitspreis gilt:
    Bei Differenzen zwischen den auf der Rechnung der DREWAG ausgewiesenen Anzeigen der Hauptzähler und der Summe der Unterzähler (Netz- und Zählerverluste sowie Gangungenauig-keiten) gilt die Anzeige der Unterzähler als Teilermaßstab und nicht als absoluter Wert.
    Für die Komponente Leistungs- und Verrechnungspreis gilt:
    Es kommt ein einheitlicher Preis für alle Unterpächter, die einen Stromanschluss besitzen, zur Anwendung. Dieser wird aus der Division der Summe der drei Hauptzähler durch die Anzahl der Anschlüsse gebildet.
    Der Vorstand benennt für drei Bereiche Gartenfreunde, die für das jährliche Ablesen der Zähler-stände der Unterzähler ihres Kreises in Anwesenheit der Unterpächter und die Weiterleitung der Daten an den Vorstand verantwortlich sind. Die Unterpächter sind verpflichtet, das Ablesen der Unterzähler jährlich am 1. Sonnabend im November zu ermöglichen und den Zählerstand sowie den Verbrauch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
    2.3 Unteranschlüsse
    Der Anschluss eines zweiten Unterpächters an den Zähler eines ersten Unterpächters wird für bereits bestehende Anlagen geduldet. Für diesen Anschlussfall entrichtet der erste Unterpäch- ter den Arbeitspreis für beide Anschlüsse und verrechnet den Anteil des zweiten Unterpächters gemäß der Anzeige dessen Unterzählers an diesen weiter. Der Leistungs- und Verrechnungs- preis ist auch vom zweiten Unterpächter an den Verein zu entrichten.
  3. Wartung und Instandhaltung
    Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes sind die elektrischen Anlagen einschließlich der Hüllen und Tragkonstruktionen zu warten und instand zu halten. Die elektrischen Anlagen sind nach Inbetriebnahme im Abstand von 15 Jahren zu überprüfen. Verantwortlich hierfür ist der Eigentümer.
    Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen am Vereinseigentum werden vom Kleingärtnerverein getragen.
    Durch Fremdeinwirkung auftretende Schäden werden den Verursachern in Rechnung gestellt.
  4. Verfahrensweise bei Pächterwechsel und Neuanschlüssen
    4.1 Pächterwechsel
    Der Vorstand veranlasst, dass rechtzeitig vor einem beabsichtigten Wechsel der Zählerstand festgehalten und die Schlussrechnung gelegt werden können.
    Die Kosten des Stromanschlusses sind, soweit sie sich auf das Eigentum des Unterpächters be-ziehen, im Kaufvertrag auszuweisen.
    4.2 Anschluss neuer Gärten
    Durch den Kleingärtnerverein wird gewährleistet, dass alle Unterpächter, die dies wünschen, eine Anschlussmöglichkeit an die vereinseigenen Stromversorgungsanlagen erhalten. Hierfür nötige Erweiterungen werden vom Vorstand veranlasst. Die Kosten werden durch den Verein übernommen.
    Die Kosten für den Anschluss sind vom jeweiligen Unterpächter zu tragen.
  5. Schlussbestimmungen
    Diese im Pkt. 2.2 ergänzte Stromordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 24.03.2015 in
    Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 15.03.2011 außer Kraft.