Wasserordnung

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1.   Grundlagen

      Das Wasserleitungsnetz des Vereins ist Eigentum des Vereins und umfasst alle Hauptversorgungsleitungen und die Einrichtungen für ihren Betrieb. Zur Hauptversorgungsleitung gehören alle Leitungsteile hinter dem Absperrventil und der Hauptwasseruhr der DREWAG (Ringleitung und Stichleitungen bis zu den Gärten).
      Die Anschlussleitungen in die Gärten sind nicht Bestandteil des Wasserleitungsnetzes des Vereins. Sie werden von den einzelnen Unterpächtern errichtet, gewartet und finanziert.
      Die Errichtung eines neuen Anschlusses für eine Parzelle ist beim Vorstand zu beantragen.

2.   Betrieb der Anlage

2.1 Jeder Unterpächter ist berechtigt, aus dem Wasserleitungsnetz Wasser zu entnehmen. Voraussetzung ist der Einbau eines Absperrventils und einer neuen oder geeichten Wasseruhr. Die Abnahme erfolgt durch den für die Parzelle zuständigen Verantwortlichen.

2.2 Nach einer Betriebszeit von 6 Jahren ist die Wasseruhr zu erneuern oder neu zu eichen. Das ist beim Einbau dem zuständigen Verantwortlichen nachzuweisen.

2.3 Die Wasserkosten sind Bestandteil der Jahresrechnung.
      Grundlage für die Berechnung sind:
      – der von der Wasserwirtschaft festgelegte Wasserpreis,
      – die Betriebskosten für die Anlage,
      – der jährliche Wasserverbrauch entsprechend dem Stand der Unterzähler,
      – die Wasserverluste in der Anlage.

2.4 Die Wasserleitung wird als Sommerleitung betrieben. Die Kontrolle des Einbaus der Wasseruhren, das Verplomben und das Ablesen erfolgen am 3. Sonnabend im März in Anwesenheit der Unterpächter durch die vom Verein beauftragten Gartenfreunde. Das Wasser wird am Montag nach dem 3. Sonnabend angestellt. Am 1. Sonnabend im November  werden von den Verantwortlichen die Wasseruhren in Anwesenheit der Unterpächter abgelesen und die Unversehrtheit der Plomben wird kontrolliert. Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den Zählerstand durch seine Unterschrift zu bestätigen. Mit der Unterschrift in der Erfassungsliste bestätigt der Pächter die Richtigkeit des erfassten Zählerstandes und den Verbrauch. Bei Abwesenheit kann auch ein bevollmächtigtes Vereinsmitglied die Richtigkeit bestätigen. Am Freitag vor dem 1. Sonnabend wird das Wasser abgestellt. Der Ausbau der Wasseruhren durch die Unterpächter darf erst nach dem Ablesen erfolgen.            

2.5 Die Zuordnung der Gärten zu den vom Vorstand beauftragten Verantwortlichen wird durch Aushang bekannt gegeben.

2.6 Der Vorstand und die Verantwortlichen sind berechtigt, auch ohne Anwesenheit des Unterpächters, zum Zwecke des Ablesens und Plombierens der Zähler sowie zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Einbaus der Zähler sowie für Stichproben-Kontrollen die Gärten zu betreten.

3.   Wartung und Instandhaltung

3.1 Die Wartung und Instandhaltung des Wasserleitungsnetzes werden durch den Verein organisiert.

3.2 Für die Wartung und Instandhaltung der Anschlussleitungen in die einzelnen Parzellen einschließlich der Wasseruhren ist der jeweilige Unterpächter verantwortlich.

4.   Schlussbestimmungen

      Diese ergänzte Wasserordnung im Pkt. 2.4, tritt mit ihrer Beschlussfassung am 24.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 15.03.2011 außer Kraft.