Kleingartenordnung

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Die Kleingartenordnung gilt für alle vom Verein im Auftrage des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. verwalteten Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Grundlage dieser Kleingartenordnung sind das Bundeskleingartengesetz, die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. und die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden.

Diese Ordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (insbesondere der §§ 5, 7, 8 und 9).

1.      Die Kleingartenanlage

1.1    Zur Kleingartenanlage gehören alle Kleingärten sowie die Gemeinschaftsflächen, die der Verein auf der Grundlage der Zwischenpachtverträge zwischen den Eigentümern und dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. verwaltet.

1.2    Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich. Die öffentlichen Flächen der Anlage sind in den Monaten April bis September täglich von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Besucher geöffnet. Türen und Tore der Anlage sind in diesen Monaten nach 20.00 Uhr zu verschließen. In den Monaten Oktober bis März bleiben sie ganztägig geschlossen.

1.3    Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein Anderer und die Gemeinschaft mehr als unvermeidbar gestört werden. Den Nachbarn belästigender und den Erholungswert beeinträchtigender Lärm ist zu unterlassen. Die Ausübung von Tätigkeiten oder die Nutzung von Geräten mit starker Geräuschentwicklung sind zu folgenden Zeiten untersagt:

März bis Oktober:  an Sonn- und Feiertagenganztägig
an allen anderen Tagen13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und nach 20.00 Uhr
November bis Februar:an Sonn- und Feiertagenganztägig

1.4    Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nur auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen des Vereins erlaubt.

1.5    Innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht gestattet:

  • Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern.
  • Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten.
  • Das Waschen, die Pflege und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen.

1.8    Die gesetzlichen Bestimmungen für den Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die auf dieser Grundlage gefassten Beschlüsse des Vereins sind für alle Unterpächter verbindlich.

1.9    Alle Kleingärtner des Vereins sind verpflichtet, aktiv an der Gestaltung der Kleingartenanlage teilzunehmen und die von ihnen gepachtete Parzelle entsprechend dem Unterpachtvertrag und der Ordnungen des Vereins zu bewirtschaften.

1.10  Eine umweltverträgliche, ökologisch orientierte Bewirtschaftung der einzelnen Kleingärten und der gesamten Kleingartenanlage bestimmt die Arbeit aller Pächter.

2.      Die Nutzung des Kleingartens

2.1    Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Unterpächter und zu seinem Haushalt gehörenden Personen. In besonderen Fällen ist kurzfristig Hilfe bei der Bewirtschaftung gestattet. Bei längerer Dauer (mehr als sechs Wochen) ist der Vorstand des Vereins in Kenntnis zu setzen. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.

2.2    Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Fläche für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf muss mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu achten.

2.3    Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden die in Anlage 1 dargestellten Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich.

2.4    Die Neuanpflanzung oder Aussamung von Laub- und Nadelgehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 Meter werden, ist untersagt (siehe Anlage 2, Punkt 1). Ausgenommen davon sind als Gartenbegrenzung angelegte Heckenpflanzungen, die regelmäßig auf die zulässige Höhe von 1,20 Meter zu schneiden sind. Vorhandene Laub- und Nadelgehölze o. g. Kategorie sind unverzüglich, spätestens jedoch bei Pächterwechsel vom Pächter auf eigene Kosten aus den Gärten zu entfernen. Kranke und schlecht gewachsene oder beschädigte Bäume und solche, die eine Gefahr darstellen, sind innerhalb eines Jahres zu roden.

2.5    Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vorzugsweise Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme können als Einzelexemplare als Schattenspender angepflanzt werden.

2.6    An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter zulässig.

2.7    Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Zwischenwirte für Feuerbrand und andere Schaderreger gelten, ist nicht gestattet (siehe auch Anlage 2, Punkt 2). Die Gartenfachberater erteilen sachkundige Auskünfte.

2.8    Invasive Neophyten (aus anderen Gebieten eingeschleppte Pflanzenarten) dürfen in unseren Kleingärten nicht geduldet werden (siehe Anlage 3).

2.9    In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Gartenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen u. a.) verstärkt durchzusetzen. Hilfe und Unterstützung gewähren die Gartenfachberater des Vereins.

2.10  Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist weitestgehend zu verzichten. Zur Abwendung von Schäden dürfen diese Mittel unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen angewendet werden. Die Konsultation eines Gartenfachberaters wird empfohlen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Anwendung haftet der Pächter.

2.11  Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Ein Mindestabstand zur Gartengrenze von 0,50 Meter ist einzuhalten.

2.12  Für die fachgerechte Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Er trägt die Kosten der Entsorgung.

2.13  Das Verbrennen von Gartenabfällen, Gehölzen usw. ist ganzjährig verboten.

2.14  Das im Garten gelegentlich anfallende Schmutzwasser ist – wie das Regenwasser – zu sammeln und zum Gießen zu verwenden.

2.15  Die heimische Tier- und Pflanzenwelt sind zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rückschnitt bis in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu unterlassen.

3.      Tierhaltung

3.1    Die Haltung von Kleintieren zählt nicht zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle und ist deshalb grundsätzlich untersagt. Das Halten von Hunden und Katzen ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen, bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

3.2    Bienenhaltung ist zulässig. Die Genehmigung dazu erteilt der Vorstand nach Anhörung der Nachbarn. Bienenstände sollten am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Der jeweilige Imker hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

4.      Wege und Einfriedungen

4.1    Die Wege, die Zäune an der Außengrenze der Anlage, der Vereinsgarten und der PKW-Abstellplatz gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen in der Anlage. Jeder Pächter ist verpflichtet, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit zu ihrer Erhaltung beizutragen.

4.2    Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten.

4.3    Die Abgrenzung der einzelnen Kleingärten zu den Wegen erfolgt in Verantwortung jedes Pächters. Werden als Einfriedungen Hecken angepflanzt, so sind diese entweder als freie, nicht geschnittene Hecke  oder als schmal geschnittene Formhecke anzulegen.

Die Höhe der Hecken beträgt:

  • innerhalb der  Gärten max. 0,80 m
  • als Abgrenzung zu Haupt- und Nebenwegen, zu den Nebengärten  bzw. zu sonstigen Vereinsflächen max. 1,20 m
  • an Außengrenzen und zu PKW-Abstellflächen max. 2,00 m.

Die äußere Grenze der  Hecke ist regelmäßig auf die Parzellengrenze zurückzuschneiden.

Abweichende Heckenhöhen im Zusammenhang mit Höhen der Eingangstüren bzw. integrierten Zäunen sind mit dem Vorstand  abzustimmen. Heckenbögen im Eingangsbereich sind auf ein normales Bogenmaß, d. h. ohne lange Übergangszonen (Höhe 1,20 m), zu halten.

5.      Gemeinschaftsleistungen

5.1    Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage, insbesondere der Gemeinschaftsanlagen und der sonstigen Einrichtungen, unerlässlich. Deshalb ist jeder Pächter gemäß § 8 des Unterpachtvertrages zum Erbringen der erforderlichen Arbeitsleistungen verpflichtet.

5.2    Die Anzahl der in jedem Jahr pro Parzelle zu erbringenden Stunden für die Gemeinschaftsleistungen wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5.3    Als Gemeinschaftsleistung wird auch die Arbeit im Vorstand sowie im Auftrage des Vorstandes (als beauftragte Gartenfreunde, Gartenfachberater usw.) gewertet.

5.4    Die durchzuführenden Leistungen und die zu ihrer Verwirklichung notwendigen Termine sind vom Vorstand langfristig zu planen und durch Aushang bekannt zu geben.

5.5    Zur Pflege ausgewählter Objekte kann der Vorstand mit einzelnen Unterpächtern Vereinbarungen abschließen.

5.6    Befreiungen von den Gemeinschaftsleistungen kann der Vorstand befristet oder unbefristet auf Antrag des Pächters aussprechen.

5.7    Ist ein Pächter verhindert, die Gemeinschaftsleistungen zu erbringen und gelingt es ihm nicht sich dafür Hilfe zu organisieren, so kann dem Pächter vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden, die Leistungen finanziell abzugelten. Die Höhe des zu erbringenden Stundensatzes beträgt derzeit 20 € und kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Übernahme der zu erbringenden Leistungen in das folgende Jahr kann nur in Ausnahmefällen vom Vorstand genehmigt werden.

5.8    Verweigert ein Pächter die Gemeinschaftsleistungen, so stellt dies eine nicht unerhebliche Verletzung der Pflichten des Kleingärtners dar und ist ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz. Unabhängig davon ist die nicht erbrachte Leistung finanziell abzugelten.

5.9    Mitglieder des Vereins, die an vom Verein organisierten Gemeinschaftsarbeiten teilnehmen, sind – unabhängig von einer privaten Unfallversicherung – durch die Kollektiv-Unfallversicherung bei Gemeinschaftsarbeit des Vereins versichert.

6.      Sonstige Bestimmungen

6.1    Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Festlegungen des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung an der Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingartenanlage durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

6.2    Für die Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten gilt die Bauordnung des Vereins. Sie gilt als Anlage zur Gartenordnung.

6.3    Für die Versorgung der Kleingärten mit Strom und Trinkwasser gelten eigene Ordnungen, die als Anlagen zur Gartenordnung gelten.

6.4    Den Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes beauftragt sind, ist der Zutritt zum Kleingarten und den vorhandenen Baulichkeiten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei drohender Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.

7.      Schlussbestimmungen

Diese Kleingartenordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Veränderungen dieser Ordnung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Diese Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 2013 in Kraft gesetzt und mit Beschluss zur Beitrags- und Gebührenordnung am 24. März 2015, Pkt. 5.7, aktualisiert.

Anlage 1

Empfohlene Pflanzabstände und vorgeschriebene Grenzabstände
(entnommen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.)

Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)

Empfohlener PflanzabstandVerbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Apfel3,00 m2,00 m
Birne3,00-4,00 m2,00 m
Quitte3,00-4,00 m2,00 m
Viertel- und Halbstämme4,00 m3,00 m

Steinobst (Niederstämme oder Busch)

Empfohlener PflanzabstandVerbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Sauerkirsche4,00 m2,00 m
Pflaume4,00 m3,00 m
Pfirsich3,00 m3,00 m
Aprikose3,00 m3,00 m
Süßkirsche auf Unterlage GiSelA 5Einzelbaum3,00 m
Säulenobst2,00 m2,00 m
Hoch wachsende Sorten3,00 m3,00 m

Beerenobst

Empfohlener PflanzabstandVerbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)
Schwarze Johannisbeere1,50-2,00 m1,25 m
Rote und weiße Johannisbeere (Büsche und Stämmchen)1,00-1,25 m1,00 m
Stachelbeeren1,00-1,25 m1,00 m
Himbeeren (am Spalier)0,40-0,50 m1,00 m
Brombeeren (am Spalier)2,00 m1,00 m
Brombeeren (aufrecht stehend)1,00 m1,00 m
Heidelbeeren1,00 m1,00 m
Maibeeren1,20 m1,00 m
Weinreben1,30 m1,00 m

Andere Gehölze

Empfohlener Pflanzabstand
Form- und Zierhecken2,00 m
Ziergehölze2,00 m

Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt.          

Anlage 2

Im Kleingarten nicht geduldete Gehölze
(entnommen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V.)

Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie die zulässige Höhe überschreiten, oder verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.

1. Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten.

Laubbäume:Nadelbäume (Koniferen):
AhornTannen (alle Arten)
BirkeDouglasie
BucheFichten (alle Arten)
EicheKiefern (alle Arten)
EscheZypressen (alle Arten)
ErleLebensbaum
EberescheMammutbaum
Ginkgo Zedern (alle Arten)
KastanieWacholder (alle Arten)
Pappel
Weide
Walnuss

2. Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:

Schaderreger
Blut-Hasel (Corylus avellana)
Erbsenstrauch (Caragana arborescens)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Goldregenbis zu 7,00 m Wuchshöhe
Essigbaum (Rhus typhina)bis zu 8,00 m Wuchshöhe und Wurzelausläufer
Bocksdorn, Goji-Beere (Lycium barbarum)Scharkakrankheit
Haferschlehe (Prunus spinosa)Scharkakrankheit
Berberitze – Sauerdorn (Berberis vulgaris)Rost
Feuerdorn (Pyracantha coccinea)Feuerbrand
Felsenbirne – Pralinenbaum (Amelanchier levis)Feuerbrand
Felsenmispel (Cotoneaster)Feuerbrand
Scheinquitte (Chaenomelis japonica)Feuerbrand
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata/monogyna)Feuerbrand
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis)Feuerbrand
Korkenzieherweide (Salix matsudana Totuosa)Birnenbohrer
Weymuthskiefer Snadelig (Pinus strobus)Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina/pfitzerina u. a.)Birnengitterrost
Zuckerhutfichte (Pinea glauca „Conica“)Rote Spinne

Anlage 3

Neophyten im Kleingarten
(entnommen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V.)

Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.

Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden (§ 41 Bundesnaturschutzgesetz), da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

Arten, die als problematisch geltenHeimatländer
Riesen-Bärenklau/Herkulesstaude (Heracleum mantegazzianum)Kaukasus
Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica)China, Korea, Japan
Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis)Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera)Himalaya
Kanadische und Riesen- Goldrute (Solidago canadensis und Solidago gigantea)Nordamerika
Zopinambur (Helianthus tuberosus)Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)Nordamerika
Kartoffelrose (Rosa rugosa)Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut (Galinsoga parviflora)Südamerika
Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata)Mittelmeerländer
Essigbaum (Rhus typhina)Nordamerika

Der Anbau wird im Kleingarten nicht empfohlen!

Potentiell invasive Neophyten

Gewöhnliche MahonieNordamerika
China-SchilfSüdostasien
RanunkelstrauchMittel- und Westchina

Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt! Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.

Link: Unionsliste Neophyten (verbotene Pflanzen im Kleingarten)