Vereinssatzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V. und hat seinen Sitz in 01239 Dresden, Fritz-Meinhardt-Straße 11. Die durch den Verein verwaltete Anlage befindet sich in der Gemarkung Nickern auf dem Flurstück T. v. 79.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter der Nr. I/400 eingetragen.
(3) Der Verein ist seit dem 01. Juli 1990 Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine unabhängige, demokratische Vereinigung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung des Kleingartenwesens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und tragen mit ihrer Arbeit zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur ökologisch orientierten Nutzung des Bodens bei.
(4) Der Verein setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewe- gungsausgleich.
(5) Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau sowie durch Pflege der Geselligkeit, die Gemeinschaft der Mitglieder zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein wird dem neuen Mitglied schriftlich durch den Vorstand bestä- tigt. Sie wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und unterschriftlicher Anerkennung der Satzung sowie der Ordnungen des Vereins wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Klein- gartens. Die Zuweisung eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitglied- schaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit
– einer schriftlichen Austrittserklärung,
– dem Ausschluss oder der Streichung des Mitgliedes,
– dem Tod des Mitgliedes,
– der Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. 12. eines jeden Jah- res möglich.
(7) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
– seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins verlegt und
– mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schrift- licher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  1. die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
  2. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
  3. sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern so verhält, dass ein gemeinschaftliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist,
  4. mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages und der anderen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nicht nachkommt,
  5. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt,
  6. bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
    (9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschlie- ßende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Aus- schlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
    Vor der Behandlung des Ausschlusses im Vorstand kann eine Verhandlung vor dem Schlich- tungsausschuss mit dem Mitglied durchgeführt werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Be- schwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
    (10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver- hältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfül- len.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an den Veranstaltungen des Vereins und an allen Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen;
  2. die Mitglieder des Vereinsvorstandes, die Kassenprüfer und die Schlichter zu wählen und selbst gewählt zu werden;
  3. Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes und der Kassenprüfer zu fordern;
  4. einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen und die vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu nutzen;
  5. nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen, sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
    (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
  6. diese Satzung, den abgeschlossenen Pachtvertrag sowie die Ordnungen des Vereins einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen;
  7. die Interessen des Vereins zu wahren, seine Tätigkeit zu unterstützen und die gemeinnützigen Aufgaben zu fördern;
  8. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken;
  9. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Arbeit des Vereins ergeben, fristgemäß zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Strom einschließlich der Verbrauchspauschale für das abrechnungsbezogene Jahr. Für nicht fristgemäß geleistete Zahlungen werden Säumniszuschläge gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.
  10. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, oder nach der Zustimmung des Vorstandes den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden zu entrichten;
  11. den Mitgliedern des Vorstandes und von diesem beauftragten Vereinsmitgliedern in der Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen und den Zutritt zum Garten zu gewähren;
  12. bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Ehrungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein und für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit und der Klein- gartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:
– öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
– Verleihung einer Ehrenurkunde
– Verleihung einer Sachprämie
– Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes

§ 6 Disziplinarische Maßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 4 dieser Satzung, kön- nen durch den Vorstand disziplinarische Maßnahmen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
Disziplinarische Maßnahmen kommen insbesondere zur Anwendung bei
– Missachtung oder Nichteinhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
– Verstößen gegen den Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung,
– Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht,
– wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes.
(2) Folgende disziplinarische Maßnahmen können zur Anwendung kommen:
– Abmahnung
– öffentliche Verwarnung
– Ordnungsgeld
– Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Eh- renamt
– Ausschluss aus dem Verein.
Die Maßnahmen haben dem Anlass angemessen zu sein.
Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregu- lierung ein Ordnungsgeld gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung verhängt werden.

§ 7 Finanzierung und Kassenführung
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Einnahmen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Um- lagen sowie Zuwendungen, Spenden und Erlösen aus dem Vereinsvermögen.
(2) Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitrages, wird jährlich von der Mitglie- derversammlung beschlossen.
(3) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- tätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen bis zur doppelten Höhe des Mitgliedsbeitrages pro Jahr und Parzelle beschließen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, führt das Kassenbuch und den Nachweis der dazugehörigen Belege. Er muss ständig bereit sein, die Buchführung durch den Vereinsvorsitzenden oder die Kassenprüfer überprüfen zu lassen.
(5) Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes entsprechend § 10 (3) erfolgen.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tung begünstigt werden.
(7) Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt drei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von bis zu 5 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(8) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(9) Für Schäden, die vom Vorstand, einem Mitglied des Vorstandes oder anderen vom Vorstand berufenen Vertretern des Vereins in Ausübung von Vereinstätigkeit Dritten erwachsen, haftet der Verein. Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. April einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird, oder wenn es der Vorstand im Interesse der Mitglieder für erforder- lich hält. Im zuletzt genannten Fall darf die Frist für die Einberufung auf 2 Wochen herabge- setzt werden.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter schriftlich spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Zusätzlich kann eine Information durch Aushang in den Schaukästen des Vereins erfolgen.
Die Einladung muss Ort und Zeit, die vorläufige Tagesordnung und Beschlussentwürfe enthal- ten.
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder. Nichtmitglieder können als Gäste teil- nehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schrift- lich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn min- destens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Jede form- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Die Abstimmung erfolgt offen mit Handzeichen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Einladung be- zeichnet war.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu veröffentlichen und für jedes Mitglied des Vereins bindend.
(5) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderung, soweit nicht § 13 (2) gilt.
  2. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  3. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins;
  4. die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Verwaltungsbeitrages;
  5. die Beschlussfassung über die Höhe und den Verwendungszweck der Umlage;
  6. die Beschlussfassung über die Zahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden;
  7. die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins sowie über alle Anträge;
  8. die jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über
  • den Geschäftsbericht des Vorstandes,
  • den Kassenbericht,
  • den Bericht der Kassenprüfer,
  • den Finanzplan;
  1. die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr.
    (5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im vollen Wortlaut zu dokumentieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollfüh- rer zu unterzeichnen. Beschlüsse zur Satzung sind vom Vorstand dem Amtsgericht zuzuleiten.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Baubeauftragten und
  5. dem Schriftführer.
    Eine Erweiterung des Vorstandes um bis zu 3 Beisitzer ist zulässig. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
    (2) Aufgaben des Vorstandes sind:
  6. die Vertretung des Vereins im Rechtverkehr,
  7. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und die Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
  8. die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister,
  9. die Anmeldung jeder Änderung des vertretungsberechtigten Vorstandes beim Vereinsregister,
  10. die Anmeldung jeder Änderung der Satzung beim Vereinsregister,
  11. die Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins,
  12. die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  13. die Förderung der kleingärtnerischen Betätigung aller Vereinsmitglieder sowie
  14. die Erfüllung des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“.
    (3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Die Vertretung des Vereins erfolgt:
    1. durch den Vorsitzenden stets allein oder
    2. durch den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
    (4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
    (5) Der Vorstand ist berechtigt, alle zur Geschäftsführung des Vereins notwendigen Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht entsprechend § 9 (6) der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit bis zu 5 Jahren ge- wählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in ihre Funktion gewählt. Sie müssen die An- nahme der Wahl bestätigen. Es gilt jeweils der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, gilt im dann notwendigen zweiten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht der Satzung entsprechend ausüben oder nicht mehr ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen, oder wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(9) Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse des Vor- standes sind zu protokollieren.
(10) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(11) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mit- gliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein täti- gen Mitgliedern eine pauschale Aufwandserstattung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abga- benrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Die Erstattung durch Beleg nachgewiesener Auslagen bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung ein Schlich- tungsausschuss für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen erfahrene und befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten auf, die sich aus der Satzung ergeben, kann durch die Betroffenen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag tätig. Durch die Schlichter sind die Be- teiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(3) Werden die Streitigkeiten dabei nicht geklärt, können sich die Parteien an den Schlichtungs- ausschuss des Stadtverbandes wenden oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an den Stadtverband zu überweisen. Beschlüsse über die Verwendung des Ver- mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen. Die Mit- glieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

§ 14 Schlussbestimmungen
In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung am 23. 03. 2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. 03. 2008 außer Kraft.